Satzung der Genossenschaft

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Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Die Genossenschaft heißt: Phönix auf Rügen eG.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Stralsund.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglie-der mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist Errichtung und Betrieb einer Mutter/Vater und Kind- Kurklinik in Juliusruh auf Rügen einschließlich aller für den Klinikbetrieb erforderlichen Einrich-tungen
(3) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förde-rung des Schutzes der Familie.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Mutter/Vater und Kind-Kurklinik mit den erforderlichen Einrichtungen und durch die medizinische Betreuung und Entwicklung und Anwendung von multimodalen Therapiekonzepten, die bereits bestehende Er-krankungen bessern und im Rahmen der therapeutischen Kette, in Zusammenarbeit mit ambu-lant tätigen Ärzten und Therapeuten, zu einer dauerhaften Stabilisierung des Gesundheitszu-standes der PatientInnen beitragen sollen und die darüber hinaus durch Präventivkurse die Resi-lienz der PatientInnen und damit des Systems Familie fördern. Durch pädagogische und fami-lientherapeutische Beratung wird eine Verbesserung der Mutter/Vater und Kind-Beziehung mög-lich.
Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung der Genossenschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zu-rück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(5) Die Genossenschaft kann sich unter den Voraussetzungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung an anderen Unternehmen beteiligen. Beteiligungen sind nur zu-lässig, wenn diese dem gemeinnützigen Zweck und den sozialen und kulturellen Belangen der Mitglieder dienen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung über die der Vorstand entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft kann erworben werden von jeder natürlichen Person, die die Errichtung und den Betrieb der Mutter/Vater und Kind-Klinik Phönix in Lassan fördern will, insbesondere von, potentiellen oder tatsächlichen Mitarbeitern der Mutter/Vater und Kind-Klinik, potentiell oder tat-sächlich zuweisenden Ärzten der Klinik, darüber hinaus von potentiellen Patienten oder deren Angehörigen, und von natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die die anthroposophische Medizin in Praxis und Forschung unterstützen wollen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Kündigung,
b. Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c. Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d. Ausschluss.
§ 4 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 250 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für die Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
(2) Die Mitglieder können bis zu 600 Geschäftsanteile übernehmen.
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(3) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(4) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den
Rücklagen zugeführt wird.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a. an der Generalversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben,
b. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf
ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich
erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
c. Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfungsverbands
zu nehmen,
d. sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung
oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
e. das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und
f. die Mitgliederliste einzusehen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b. die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
c. die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft
gefassten Beschlüsse auszuführen,
d. die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen und
e. eine Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
§ 6 Kündigung
Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre
zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem
anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung
beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied
der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen
mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit
denen der Erwerber beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird.
(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 8 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem
Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
(2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet
die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen
wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis
zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss
(1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a. sie die Genossenschaft schädigen,
b. sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
c. sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar
sind.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es
sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Der Beschluss, durch
den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung
das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand
oder Aufsichtsrat.
(3) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung
schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst
nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
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§ 10 Auseinandersetzung
(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausge-schiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinander-setzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jah-resabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Die Generalversammlung kann beschließen, dass beim Auseinandersetzungsguthaben Verlust-vorträge anteilig abgezogen werden.
§ 11 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Auf-sichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
(2) Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalver-sammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegan-gen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort festlegt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teil-nehmer beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegat-ten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristi-schen Personen oder Personengesellschaften sein.
(7) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben un-berücksichtigt. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
(8) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(9) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
§ 12 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Ge-neralversammlung drei Jahre nach der Wahl.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder an der Be-schlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat ab-geschlossen.
(4) Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
(2) Der Vorstand kann vorzeitig nur von der Generalversammlung abberufen werden. Der Aufsichts-rat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben.
(3) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fas-sen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
(4) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
a. Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 50.000 €,
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b. Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wie-derkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 15.000 €,
c. die Errichtung und Schließung von Filialen,
d. die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
e. das Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister oder Tochterge-sellschaften,
f. sämtliche Grundstücksgeschäfte,
g. Erteilung von Prokura und
h. die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(6) Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abwei-chungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen.
§ 14 Gemeinsame Vorschriften für die Organe
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(2) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmit-glieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 15 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen
(1) Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vor-tragen oder auf die Mitglieder verteilen.
(3) Eine Verteilung des Gewinns an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
(4) Die Verteilung von Verlust auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Ge-schäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.
(5) Der gesetzlichen Rücklage ist der Anteil am Jahresüberschuss zuzuführen, der der möglichen Zuführung zur freien Rücklage im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung entspricht. Die Zuführung erfolgt bis mindestens 10 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(6) Ansprüche auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fäl-ligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 16 Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt nach dem Genossenschaftsgesetz mit der Maßgabe, dass kein Mitglied mehr zurückerhalten darf, als es Einzahlungen auf den Geschäftsanteil geleis-tet hat.
(2) Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö-gen der Genossenschaft, das nicht nach Abs. 1 verteilt werden kann, an den gemeinnützigen Verein Phönix e.V. zur Gesundung von Mutter/Vater und Kind, der es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossen-schaft unter www.genossenschaftsbekanntmachungen.de.